Arzneimittelgesetz
| Fünfzehnter Abschnitt - Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen (§§ 77 - 83b) |
(1) Rechtsverordnungen oder allgemeine Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
Aufgehoben durch das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19.10.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.10.2012 | Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 19.10.2012 | |
| 23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 |
ermächtigung § 77aUnabhängigkeit und Transparenz § 78Preise § 79Ausnahme-
ermächtigungen für Krisenzeiten § 80Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen § 81Verhältnis zu anderen Gesetzen § 82Allgemeine Verwaltungs-
vorschriften § 83Angleichung an das Recht der Europäischen Union § 83aRechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 83b(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 83 AMG
Entscheidung zu § 83 AMG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2010 - C-249/09
Novo Nordisk - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - In einer medizinischen ...