Arzneimittelgesetz
Fünfzehnter Abschnitt - Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen (§§ 77 - 83b) |
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(weggefallen)
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20.12.2022
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens | 20.12.2022 | |
17.10.2013 | Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes | 10.10.2013 |
§ 77Zuständige Bundesoberbehörde
§ 77aUnabhängigkeit und Transparenz
§ 78Preise
§ 79Ausnahme-
ermächtigungen für Krisenzeiten § 80Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen § 81Verhältnis zu anderen Gesetzen § 82Allgemeine Verwaltungs-
vorschriften § 83Angleichung an das Recht der Europäischen Union § 83aRechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 83b(weggefallen)
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ermächtigungen für Krisenzeiten § 80Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen § 81Verhältnis zu anderen Gesetzen § 82Allgemeine Verwaltungs-
vorschriften § 83Angleichung an das Recht der Europäischen Union § 83aRechtsverordnungen in bestimmten Fällen § 83b(weggefallen)