Arzneimittelgesetz

   Fünfzehnter Abschnitt - Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen (§§ 77 - 83b)   
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§ 81 AMG (https://dejure.org/gesetze/AMG/81.html)
§ 81 AMG
§ 81 Arzneimittelgesetz (https://dejure.org/gesetze/AMG/81.html)
§ 81 Arzneimittelgesetz
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Textdarstellung

  

§ 81
Verhältnis zu anderen Gesetzen

Die Vorschriften des Betäubungsmittel- und Atomrechts, des Anti-Doping-Gesetzes und des Tierschutzgesetzes bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 10.12.2015 (BGBl. I S. 2210), in Kraft getreten am 18.12.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.12.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport10.12.2015BGBl. I S. 2210

Rechtsprechung zu § 81 AMG

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