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Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149)   
   Vierter Unterabschnitt - Stimmrecht (§§ 133 - 137)   
Gliederung
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§ 137
Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären

Hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschließen, wenn es eine Minderheit der Aktionäre verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen.

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Rechtsprechung zu § 137 AktG

13 Entscheidungen zu § 137 AktG in unserer Datenbank:

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Alle 13 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 137 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
              § 130 (Niederschrift)
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