Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Vierter Unterabschnitt - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 - 220) |
(1) Eigene Aktien nehmen an der Erhöhung des Grundkapitals teil.
(2) 1Teileingezahlte Aktien nehmen entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital an der Erhöhung des Grundkapitals teil. 2Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nicht durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden, bei Nennbetragsaktien wird deren Nennbetrag erhöht. 3Sind neben teileingezahlten Aktien volleingezahlte Aktien vorhanden, so kann bei volleingezahlten Nennbetragsaktien die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien und durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden; der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals muß die Art der Erhöhung angeben. 4Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien ausgeführt wird, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf keine Aktie Beträge entfallen, die durch eine Erhöhung des Nennbetrags der Aktien nicht gedeckt werden können.
Rechtsprechung zu § 215 AktG
5 Entscheidungen zu § 215 AktG in unserer Datenbank:
- AG Heidelberg, 18.05.2001 - HRB 4289
Umstellung des Grundkapitals auf Euro durch Glättung im Wege der Kapitalerhöhung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Heidelberg, 17.07.2001 - 11 T 2/01
Umstellung des Grundkapitals auf Euro durch Glättung im Wege der Kapitalerhöhung ...
- LG Heidelberg, 17.07.2001 - 11 T 2/01
- KG, 15.06.1971 - 1 W 8752/70
Antragsrücknahme zwischen den Instanzen bei nicht rechtskräftigen Entscheidungen ...
- BGH, 20.01.1955 - 4 StR 492/54
- BGH, 23.05.1957 - II ZR 250/55
Interessengemeinschaft von Aktiengesellschaften
Querverweise
Auf § 215 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 150 (Gesetzliche Rücklage; Kapitalrücklage)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)