Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Vierter Unterabschnitt - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 - 220) |
(1) 1Die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen, die in Grundkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalrücklage" oder "Gewinnrücklagen" oder im letzten Beschluß über die Verwendung des Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein. 2Vorbehaltlich des Absatzes 2 können andere Gewinnrücklagen und deren Zuführungen in voller Höhe, die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage sowie deren Zuführungen nur, soweit sie zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen Grundkapitals übersteigen, in Grundkapital umgewandelt werden.
(2) 1Die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen sowie deren Zuführungen können nicht umgewandelt werden, soweit in der zugrunde gelegten Bilanz ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags ausgewiesen ist. 2Gewinnrücklagen und deren Zuführungen, die für einen bestimmten Zweck bestimmt sind, dürfen nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.
Rechtsprechung zu § 208 AktG
10 Entscheidungen zu § 208 AktG in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1412/14
Zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen bei Erhöhung ...
- BGH, 16.05.2017 - 1 StR 306/16
Betrug (Vermögenschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Ermittlung des Werts von ...
- BFH, 20.05.1992 - I R 72/91
Befreiung von Gesellschaftssteuer einer Kapitalerhöhung
- FG Niedersachsen, 11.06.2013 - 13 K 163/11
Nichteinordnung der unentgeltlichen Ausgabe von Aktien des indischen Konzerns ...
- BFH, 14.02.2006 - VIII R 49/03
Einnahmen aus Kapitalvermögen durch Bezug von Freiaktien, die mit dem Verzicht ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 26.05.2003 - 13 K 176/00
Steuerpflichtige Dividende bei Wahlrecht zwischen Bardividende oder ...
- FG Baden-Württemberg, 26.05.2003 - 13 K 176/00
- AG Heidelberg, 18.05.2001 - HRB 4289
Umstellung des Grundkapitals auf Euro durch Glättung im Wege der Kapitalerhöhung ...
- BGH, 23.05.1957 - II ZR 250/55
Interessengemeinschaft von Aktiengesellschaften
- BFH, 27.02.1980 - II R 48/77
Steuerbefreiung - Kapitalgesellschaft - Aufstockung des Kommanditkapitals - ...
- OLG München, 02.04.2008 - 15 U 3995/07
Anwaltshaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter ...
§ 208 AktG in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 208 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 150 (Gesetzliche Rücklage; Kapitalrücklage)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)