BGB-Informationspflichten-Verordnung

   Abschnitt 3 - Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern (§§ 4 - 11)   
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§ 11
Gelegenheitsreiseveranstalter

Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.

Rechtsprechung zu § 11 BGB-InfoV

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