BGB-Informationspflichten-Verordnung
| Abschnitt 3 - Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern (§§ 4 - 11) |
(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrags und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise:
(2) 1Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. 2Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem Prospekt vorbehalten hat. 3Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:
4Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind.
Fassung aufgrund der Vierten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 23.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Vierte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung | 23.10.2008 |
reiseveranstalter
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Rechtsprechung zu § 4 BGB-InfoV
51 Entscheidungen zu § 4 BGB-InfoV in unserer Datenbank:
- BGH, 29.04.2010 - I ZR 23/08
Costa del Sol
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 05.09.2007 - 23 O 156/06
Zulässigkeit von Preiswerbung mit Preismargen als eine wettbewerbsrechtlich ...
- OLG Celle, 24.01.2008 - 13 U 180/07
Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 BGB-Informationsverordnung (BGBInfoV) durch ...
- LG Hannover, 05.09.2007 - 23 O 156/06
- OLG Hamburg, 21.03.2019 - 5 U 130/18
Reisevertrag / Angabepflichten
- OLG Frankfurt, 08.05.2008 - 6 U 101/07
Informationspflicht von Reiseveranstaltern: Pflicht zur Angabe von Anzahlung und ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 27.04.2007 - 12 O 131/06
Unlauterer Wettbewerb: Anforderungen an eine Werbeanzeige eines ...
- LG Frankfurt/Main, 27.04.2007 - 12 O 131/06
- OLG Nürnberg, 16.12.2008 - 3 U 1724/08
Reiseprospektangaben: Anwendbare Vorschriften bei der Prüfung der Zulässigkeit
- OLG Celle, 06.08.2020 - 11 U 113/19
Haftung des Reiseveranstalters für unrichtige Angaben eines von ihm mit der ...
- AG Duisburg, 22.07.2019 - 73 C 3013/17
Reisevermittler: Einreise- und Durchreisebestimmungen
- BGH, 25.04.2006 - X ZR 198/04
Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener Information über den Passzwang ...
Querverweise
Auf § 4 BGB-InfoV verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 4 BGB-InfoV:
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
- § 5 Nr. 1 (Unterrichtung vor Vertragsschluss) (zu § 4 I Nr. 6)