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BGB-Informationspflichten-Verordnung

   Abschnitt 3 - Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern (§§ 4 - 11)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB-InfoV (https://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB-InfoV
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB-Informationspflichten-Verordnung (https://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB-Informationspflichten-Verordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 5
Unterrichtung vor Vertragsschluss

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über

1. Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten,

soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.

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Rechtsprechung zu § 5 BGB-InfoV

28 Entscheidungen zu § 5 BGB-InfoV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 5 BGB-InfoV verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 5 BGB-InfoV:

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