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BGB-Informationspflichten-Verordnung

   Abschnitt 6 - Schlussvorschriften (§ 15 - 16)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB-InfoV (https://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB-InfoV
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB-Informationspflichten-Verordnung (https://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB-Informationspflichten-Verordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 16
Überleitungsregelung für die Muster nach § 14

§ 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind.

Vorschrift neugefaßt durch die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 04.03.2008 (BGBl. I S. 292), in Kraft getreten am 01.04.2008.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung04.03.2008BGBl. I S. 292

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