Bundesrechtsanwaltsordnung

   Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a)   
   Dritter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 142 - 147)   
   Erster Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts (§§ 142 - 144)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 142
Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.

Rechtsprechung zu § 142 BRAO

6 Entscheidungen zu § 142 BRAO in unserer Datenbank:

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