Baugesetzbuch
| 3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
| 2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216a) |
| 3. Abschnitt - Verwaltungsverfahren (§§ 207 - 213) |
Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwaltungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
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Rechtsprechung zu § 211 BauGB
7 Entscheidungen zu § 211 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14
Bewertung einer Aufsichtsarbeit
- BGH, 10.12.1998 - III ZR 2/98
Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde
- VGH Bayern, 28.02.2008 - 6 ZB 07.2704
Nachträglich berichtigte Rechtsmittelbelehrung in Anschreiben unter Bezugnahme ...
- OLG Stuttgart, 10.08.1993 - 10 U (Baul) 273/92
Schutzwürdiges Interesse des Umlegungsausschusses, seine im Widerspruchsverfahren ...
- OLG Hamm, 20.08.1998 - 16 U (Baul) 4/98
Streit um die Höhe einer Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes; ...
- VG Ansbach, 03.12.2008 - AN 9 K 08.00720
Vorbescheid; Nachbarklage; Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes; ...
- OLG München, 17.03.1988 - U 1/87