Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Vierter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 (§§ 138 - 150) |
C. Grundvermögen (§§ 145 - 150) |
II. Bebaute Grundstücke (§§ 146 - 150) |
(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.
(2) 1Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). 2Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. 3Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(3) 1An die Stelle der Jahresmiete tritt die übliche Miete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
2Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. 3Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
(4) 1Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 Prozent, höchstens jedoch 25 Prozent des Werts nach den Absätzen 2 und 3. 2Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.
(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen.
(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.
(7) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 146 BewG
258 Entscheidungen zu § 146 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 06.07.2016 - II R 28/13
Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten bebauten Grundstücks für Zwecke ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 25.04.2013 - 3 K 2939/10
Bedarfswert erbbaurechtsbelasteter Grundstücke für Zwecke der Schenkungsteuer
- FG Münster, 25.04.2013 - 3 K 2939/10
- BFH, 11.09.2013 - II R 61/11
Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren für Zwecke der ...
- BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.05.2009 - II R 64/08
Beitrittsaufforderung an Bundesministerium der Finanzen wegen möglicher ...
- BFH, 02.03.2011 - II R 23/10
Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten ...
- BFH, 02.03.2011 - II R 64/08
Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten ...
- BFH, 27.05.2009 - II R 64/08
- BFH, 11.09.2013 - II R 60/11
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.9.2013 II R 61/11 - Bewertung bebauter ...
- BFH, 15.12.2010 - II R 41/08
Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen - Verzicht auf gesonderte Feststellung ...
- BFH, 11.09.2013 - II R 62/11
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.9.2013 II R 61/11 - Bewertung bebauter ...
Querverweise
Auf § 146 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- § 17 (Geltungsbereich)