Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
C. Grundvermögen (§§ 176 - 198) |
IV. Sonderfälle (§§ 192 - 197) |
(1) 1Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. 2Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 196 BewG
25 Entscheidungen zu § 196 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 09.04.2014 - II R 48/12
§ 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 19.09.2012 - 3 K 194/12
Keine Begrenzung des Jahreswertes von Nutzungen eines Wirtschaftsgutes, das für ...
- FG Niedersachsen, 19.09.2012 - 3 K 194/12
- BFH, 17.05.2017 - II R 60/15
Berücksichtigung des Verkaufspreises für eine Eigentumswohnung als Nachweis des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 27.10.2015 - 2 K 782/14
Anspruch auf Herabsetzung des Grundbesitzwerts nach einer Wohnungsschenkung
- FG Thüringen, 27.10.2015 - 2 K 782/14
- FG Niedersachsen, 14.12.2017 - 1 K 210/14
Ges. Feststellung des Grundstückswerts zum 31.07.2010
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.10.2020 - II R 7/18
Immobilienwertnachweis durch Gutachten
- BFH, 14.10.2020 - II R 7/18
- BFH, 16.09.2020 - II R 1/18
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks
- FG Hamburg, 28.10.2021 - 3 K 65/20
(Kostenrecht: Kostenentscheidung im Erledigungsfall bei erst im Klageverfahren ...
- FG Nürnberg, 26.06.2014 - 4 K 1413/12
Nachweis eines niedrigeren Gemeinen Werts gem. § 198 BewG: Verfügungsbeschränkung ...
- FG Köln, 12.02.2014 - 4 K 3081/13
Feststellung des Grundbesitzwerts von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer
Querverweise
Auf § 196 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- § 167 (Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils)