Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
C. Grundvermögen (§§ 176 - 198) |
IV. Sonderfälle (§§ 192 - 197) |
(1) 1Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. 2Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 196 BewG
31 Entscheidungen zu § 196 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 24.08.2022 - II R 14/20
Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises
- BFH, 09.04.2014 - II R 48/12
§ 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 19.09.2012 - 3 K 194/12
Verfassungskonforme Auslegung des § 16 BewG hinsichtlich der Bezugnahme auf ...
- FG Niedersachsen, 19.09.2012 - 3 K 194/12
- FG Hamburg, 28.10.2021 - 3 K 65/20
Kostenentscheidung im Erledigungsfall bei erst im Klageverfahren vorgelegten ...
- BFH, 17.05.2017 - II R 60/15
Berücksichtigung des Verkaufspreises für eine Eigentumswohnung als Nachweis des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 27.10.2015 - 2 K 782/14
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gem. § 198 BewG durch zeitnah zum ...
- FG Thüringen, 27.10.2015 - 2 K 782/14
- FG Niedersachsen, 14.12.2017 - 1 K 210/14
Rechtsstreit um den Wert von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken; ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.10.2020 - II R 7/18
Immobilienwertnachweis durch Gutachten
- BFH, 14.10.2020 - II R 7/18
- FG Berlin-Brandenburg, 25.01.2023 - 3 K 3208/14
Rechtsstreit um die zutreffende Bewertung eines bebauten Grundstücks; Gesonderte ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.09.2020 - II R 1/18
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks
- BFH, 16.09.2020 - II R 1/18
Querverweise
Auf § 196 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- § 167 (Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils)