Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
| D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (§§ 199 - 203) |
(1) 1Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. 2Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:
| 1. | Hinzuzurechnen sind | ||
| a) | 1Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. 2Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. 3Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. 4Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist; | ||
| b) | Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter; | ||
| c) | einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen; | ||
| d) | im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann; | ||
| e) | der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer); | ||
| f) | Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4; | ||
| 2. | abzuziehen sind | ||
| a) | gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes; | ||
| b) | einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge; | ||
| c) | im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann; | ||
| d) | 1ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. 2Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. 3Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden; | ||
| e) | Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer); | ||
| f) | Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4; | ||
| 3. | hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden. | ||
(2) 1In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. 2Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 202 BewG
16 Entscheidungen zu § 202 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 06.05.2026 - II R 2/24
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 05.12.2023 - 3 K 1777/23
Hinzurechnung von Aufwendungen in Form von Zollabgaben samt darauf angefallener ...
- FG Münster, 05.12.2023 - 3 K 1777/23
- BFH, 25.03.2026 - II R 17/23
Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 24.05.2023 - 3 K 383/21
Bewertung/Schenkungsteuer - Ist eine Kartellbuße dem Betriebsergebnis für Zwecke ...
- FG Münster, 24.05.2023 - 3 K 383/21
- FG Sachsen, 14.11.2018 - 2 K 377/18
Feststellen des Werts eines Anteils am Betriebsvermögen zur Ermittlung der ...
- FG Münster, 21.02.2018 - 10 K 2253/14
Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für den Erwerb eines Einzelunternehmens von ...
- FG Köln, 17.05.2018 - 10 K 2695/15
Körperschaftsteuer: Abzug von Verlusten bei schädlichem Beteiligungserwerb im ...
- BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16
Zugewinnausgleichsverfahren Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der ...
- OLG Rostock, 19.05.2016 - 1 W 4/15
Eintragung einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung in das Handelsregister: ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2020 - L 14 AL 104/17
Gründungszuschuss - Beendigung der Arbeitslosigkeit - Verfügbarkeit - ...