Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (§§ 199 - 203) |
(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 199 BewG
46 Entscheidungen zu § 199 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 02.12.2020 - II R 5/19
Sachaufklärungspflicht des FG bei Ermittlung des Anteilswerts einer nicht ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4 K 108/18
Erbschaftsteuerliche Feststellung des Werts des Anteils eines Erblassers an einer ...
- FG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4 K 108/18
- FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17
Arbeitslohn: Anteilsveräußerungsgewinn aus Mitarbeiterbeteiligungsprogramm - ...
- FG Düsseldorf, 03.04.2019 - 4 K 2524/16
Mindestwert bei der Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist der ...
- FG Münster, 15.04.2021 - 3 K 3724/19
Ableitbarkeit des gemeinen Werts eines Anteils aus Einziehungen von ...
- LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08
Grundsätze der angemessenen Barabfindung
- FG Münster, 21.02.2018 - 10 K 2253/14
Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für den Erwerb eines Einzelunternehmens von ...
- FG Münster, 24.05.2023 - 3 K 383/21
Bewertung/Schenkungsteuer - Ist eine Kartellbuße dem Betriebsergebnis für Zwecke ...
- FG Sachsen, 14.11.2018 - 2 K 377/18
Feststellen des Werts eines Anteils am Betriebsvermögen zur Ermittlung der ...
- FG Münster, 05.12.2023 - 3 K 1777/23
Bewertung - Zur Frage, ob bei der Bewertung eines GmbH-Anteils im Rahmen des ...
Querverweise
Auf § 199 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Allgemeine Bewertungsvorschriften
- § 11 (Wertpapiere und Anteile)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
- § 200 (Vereinfachtes Ertragswertverfahren)