Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung
Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
II. Besondere Vorschriften (§§ 50 - 62) |
d) Gärtnerische Nutzung (§§ 59 - 61) |
Zitiervorschläge
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Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 61 BewG
6 Entscheidungen zu § 61 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 21.01.1988 - IV R 116/86
Gewächshaus, das als Gebäude anzusehen ist, ist keine Betriebsvorrichtung
- FG Saarland, 05.11.2009 - 1 K 2250/05
Zurechnung des Differenzbetrags nach § 48a BewG bei Intensivnutzung als ...
- FG Baden-Württemberg, 04.09.2003 - 8 K 149/99
Einheitswertfeststellung bei Intensivnutzung bestimmter Flächen; Keine ...
- FG Baden-Württemberg, 13.07.2006 - 8 K 36/02
Anbau von Gemüse-(Zucker)mais als landwirtschaftliche Nutzung nach §§ 34 Abs. 2 ...
- BFH, 25.03.1977 - III R 5/75
Gewächshäuser eines Betriebsgrundstücks - Landwirtschaftliches Vermögen - ...
- BFH, 07.12.1988 - II R 150/85
Gesamthandsgemeinschaft kann Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. des § 20 ...
Querverweise
Auf § 61 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines