Betäubungsmittelgesetz
| Dritter Abschnitt - Pflichten im Betäubungsmittelverkehr (§§ 11 - 18a) |
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die
(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
| 1. | bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und | |
| 2. | bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl. |
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
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Rechtsprechung zu § 18 BtMG
Entscheidung zu § 18 BtMG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.03.2022 - 3 C 1.21
Keine Einsichtnahme der Überwachungsbehörde in ärztliche Patientenakten zur ...
Querverweise
Auf § 18 BtMG verweisen folgende Vorschriften:
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 32 (Ordnungswidrigkeiten)