Betäubungsmittelgesetz
Dritter Abschnitt - Pflichten im Betäubungsmittelverkehr (§§ 11 - 18a) |
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die
(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
1. | bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und | |
2. | bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl. |
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
Rechtsprechung zu § 18 BtMG
Entscheidung zu § 18 BtMG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.03.2022 - 3 C 1.21
Keine Einsichtnahme der Überwachungsbehörde in ärztliche Patientenakten zur ...
Querverweise
Auf § 18 BtMG verweisen folgende Vorschriften:
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 32 (Ordnungswidrigkeiten)