Betäubungsmittelgesetz
| Dritter Abschnitt - Pflichten im Betäubungsmittelverkehr (§§ 11 - 18a) |
(1) 1Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang zu führen:
2Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen können die Durchschriften der Ausgangsrechnungen, in denen die ausgenommenen Zubereitungen kenntlich gemacht sind, fortlaufend nach dem Rechnungsdatum abgeheftet werden.
(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
| 1. | bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und | |
| 2. | bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl. |
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert aufzubewahren.
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Rechtsprechung zu § 17 BtMG
4 Entscheidungen zu § 17 BtMG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 17.02.2023 - 1 K 221.20
- FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer ...
- FG Hessen, 24.04.2013 - 4 K 422/12
Keine Pflicht zur Vorlage von freiwillig geführten Kasseneinzelaufzeichnungen der ...
- VG München, 02.01.2024 - M 26b E 23.5834
Erfolgreicher Eilantrag gegen die vorläufige Anordnung der Schließung zweier ...
Querverweise
Auf § 17 BtMG verweisen folgende Vorschriften:
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 32 (Ordnungswidrigkeiten)