Betäubungsmittelgesetz
Dritter Abschnitt - Pflichten im Betäubungsmittelverkehr (§§ 11 - 18a) |
(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
1. | Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben, | |
2. | die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen. |
(2) 1Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden. 2Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
1. | Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln | ||
a) | auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke, | ||
b) | im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier, | ||
c) | durch den Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1, | ||
2. | der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und | ||
3. | Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen. |
(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Meldung und der Empfangsbestätigung zu regeln. 2Es kann dabei insbesondere deren Form, Inhalt und Aufbewahrung sowie eine elektronische Übermittlung regeln.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19.10.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.10.2012 | Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 19.10.2012 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) | 22.12.2010 |
Rechtsprechung zu § 12 BtMG
17 Entscheidungen zu § 12 BtMG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2023 - 9 B 194/23
Keine Erlaubnis zur Einfuhr und Abgabe eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung
- BVerwG, 10.03.2022 - 3 C 1.21
Keine Einsichtnahme der Überwachungsbehörde in ärztliche Patientenakten zur ...
- VerfGH Bayern, 21.01.2016 - 66-IX-15
Unzulässiges Volksbegehren zur Legalisierung von Cannabis in Bayern
- VG Köln, 13.05.2014 - 7 K 3454/12
Gestattung des Vertriebs apothekenpflichtiger Arzneimittel im Wege des ...
- FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12
Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer ...
- FG Hessen, 24.04.2013 - 4 K 422/12
Keine Pflicht zur Vorlage von freiwillig geführten Kasseneinzelaufzeichnungen der ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.06.1989 - 9 S 781/89
Nichteignung als Erzieher; Ausbildungs- und Beschäftigungsverbot
- OLG Karlsruhe, 28.03.1990 - 2 VAs 20/88
- OLG Hamm, 09.06.1992 - 1 VAs 21/92
Eintragung eines Beschäftigungsverbotes in das Bundeszentralregister; Verstöße ...
- SG Hannover, 20.01.2021 - S 86 KR 1317/18
Begründete Einschätzung; Cannabis; Gilles-de-la-Tourette-Syndrom; schwerwiegende ...
Querverweise
Auf § 12 BtMG verweisen folgende Vorschriften:
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 32 (Ordnungswidrigkeiten)