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Betäubungsmittelgesetz

   Dritter Abschnitt - Pflichten im Betäubungsmittelverkehr (§§ 11 - 18a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BtMG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BtMG (https://dejure.org/gesetze/BtMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BtMG
__paste_bez__ __paste_norm__ Betäubungsmittelgesetz (https://dejure.org/gesetze/BtMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Betäubungsmittelgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 15
Sicherungsmaßnahmen

1Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. 2Abweichend von Satz 1 sind die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nicht gesondert aufzubewahren, wenn im Rahmen einer automatisierten EDV-gestützten chaotischen Lagerhaltung eine separate Bestands- und Nachweisinformation technisch gewährleistet ist. 3Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz) vom 26.06.2026 (BGBl. I Nr. 195), in Kraft getreten am 02.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz)26.06.2026BGBl. I Nr. 195

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Rechtsprechung zu § 15 BtMG

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Querverweise

Auf § 15 BtMG verweisen folgende Vorschriften:

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