EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 98 - 124) |
Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik (Art. 98 - 104) |
(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als "nationale Zentralbanken" bezeichnet) für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
Rechtsprechung zu Art. 101 EG
6 Entscheidungen zu Art. 101 EG in unserer Datenbank:
- EuG, 09.02.2022 - T-868/16
QI u.a. / Kommission und EZB
- EuG, 27.02.2014 - T-91/11
Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen ...
- BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 16.06.2015 - C-62/14
Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem ...
- EuGH, 16.06.2015 - C-62/14
- EuG, 27.06.2012 - T-372/10
Bolloré / Kommission
- EuG, 25.06.2003 - T-41/01
Pérez Escolar / Kommission
Querverweise
Auf Art. 101 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Angleichung der Rechtsvorschriften
- Art. 96 (ex-Art. 101)