Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Abschnitt 1 - Steuerpflicht (§§ 1 - 9) |
(1) Der Vorerbe gilt als Erbe.
(2) 1Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. 2Auf Antrag ist der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. 3Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, sind beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln. 4Für das eigene Vermögen des Vorerben kann ein Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist. 5Die Steuer ist für jeden Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde.
(3) 1Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein, gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. 2In diesem Fall ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrags anzurechnen, welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht.
(4) Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen stehen den Nacherbschaften gleich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 6 ErbStG
94 Entscheidungen zu § 6 ErbStG in unserer Datenbank:
- BFH, 01.02.2023 - II R 3/20
Erbfallkostenpauschale für den Nacherben
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 24.10.2019 - 3 K 3549/17
Erbschaftsteuer: Ansatz der Erbfallkostenpauschale auch bei einem Nacherben
- FG Münster, 24.10.2019 - 3 K 3549/17
- BFH, 31.08.2021 - II R 2/20
Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 06.11.2019 - 10 K 1104/18
Erbschaftsteuerliche Behandlung der im Vermächtniswege erfolgten Zuwendung des ...
- FG Hessen, 06.11.2019 - 10 K 1104/18
- FG München, 20.11.2019 - 4 K 519/18
Freibetrag bei Zusammentreffen von mehreren Nacherbfolgen
Zum selben Verfahren:
- BFH, 01.12.2021 - II R 1/20
Freibeträge bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften
- BFH, 01.12.2021 - II R 1/20
- FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 191/18
Erbschaftsteuer: Vermächtnisschuld bei Jastrow'scher Klausel
- FG Köln, 29.06.2017 - 7 K 2587/15
Erbschaft- und Schenkungsteuer - Abgrenzung Vorerbschaft von ...
- FG Nürnberg, 26.06.2014 - 4 K 1413/12
Nachweis eines niedrigeren Gemeinen Werts gem. § 198 BewG: Verfügungsbeschränkung ...
- FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 3743/05
Gemäß §§ 6 Abs. 2, 15 Abs. 1 u. 3, 16 Abs. 1 ErbStG maßgebliche Steuerklasse und ...
Querverweise
Auf § 6 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 7 (Schenkungen unter Lebenden)
- Berechnung der Steuer
- § 15 (Steuerklassen)