Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 1 - Steuerpflicht (§§ 1 - 9) |
Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.
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Rechtsprechung zu § 8 ErbStG
69 Entscheidungen zu § 8 ErbStG in unserer Datenbank:
- BFH, 30.07.2025 - II R 12/24
Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2024 - 1 K 231/22
Zur Schenkungsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15, 2. Alt. ErbStG - ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2024 - 1 K 231/22
- FG Köln, 25.05.2016 - 7 K 291/16
Voraussetzungen für das Vorliegen der Ersatzerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. ...
- FG Münster, 13.02.2014 - 3 K 210/12
Voraussetzungen einer Zweckzuwendung
- FG Münster, 01.10.2020 - 3 K 2983/17
Schenkungsteuer - Sind in die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme ...
- BFH, 05.11.1992 - II R 62/89
Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG 1974)
- BFH, 16.02.1977 - II R 149/67
Schenkungsteuer - Schenkung - Nicht-Inländer - Verrechnung mit Bargeldschenkung - ...
- FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10
Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für in Österreich erfolgte Besteuerung ...
- FG Düsseldorf, 29.05.1998 - 4 K 3167/94
Erbschaftsteuerpflicht bei Zweckzuwendung; Schenkungsversprechen auf den ...
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
§ 8 ErbStG in Nachschlagewerken
- § 8 ErbStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zweckzuwendung
Querverweise
Auf § 8 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
- Zu § 34 ErbStG
- § 8 (Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden)