Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
(1) Die in Artikel 69 genannten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anzuwenden ist.
(2) Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleiche wirksam, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergangen, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.
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Rechtsprechung zu Art. 70 EuGVVO
2 Entscheidungen zu Art. 70 EuGVVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
Cabris lnvestments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit ...
- BayObLG, 19.12.2025 - 101 Sch 61/24
Staatenimmunität, Vollstreckbarerklärung, Schiedsvereinbarung, Präklusion, ordre ...
Querverweise
Auf Art. 70 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
- Art. 69