Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Diese Verordnung ersetzt unbeschadet der Artikel 70 und 71 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die sich auf dieselben Rechtsgebiete erstrecken wie diese Verordnung. Ersetzt werden insbesondere die Übereinkünfte, die in der von der Kommission nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 2 festgelegten Liste aufgeführt sind.
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Rechtsprechung zu Art. 69 EuGVVO
2 Entscheidungen zu Art. 69 EuGVVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
Cabris lnvestments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit ...
- EuGH, 14.07.2016 - C-230/15
Brite Strike Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
Querverweise
Auf Art. 69 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
- Art. 70
- Schlussvorschriften
- Art. 76