Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
(1) Diese Verordnung tritt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens von 1968, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens fallen und aufgrund der Anwendung von Artikel 355 AEUV von dieser Verordnung ausgeschlossen sind.
(2) Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens von 1968 zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt, gelten Verweise auf dieses Übereinkommen als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
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Rechtsprechung zu Art. 68 EuGVVO
5 Entscheidungen zu Art. 68 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 17.06.2026 - KZR 29/25
VISA
- EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
Cabris lnvestments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit ...
- LG Aachen, 17.07.2015 - 6 T 44/15
EuInsVO Dynamische Verweisung
- BGH, 07.10.2020 - I ZR 137/19
Papierspender - Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses als ...
- OLG Frankfurt, 08.02.2023 - 7 U 66/21
Auslegung einer Gerichtsstandvereinbarung in Lebensversicherungsvertrag mit ...
Querverweise
Auf Art. 68 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 68 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Art. 1 III