Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des genannten Übereinkommens nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 des genannten Übereinkommens angeführten Gerichtsstände ergehen können.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 72 EuGVVO
3 Entscheidungen zu Art. 72 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BAG, 19.03.2026 - 2 AZR 53/25
Kündigung - Rechtswahl - Klauselkontrolle
- LAG Hessen, 28.04.2022 - 11 Sa 886/20
Keine Anwendung deutschen Rechts auf Kündigung eines indischen Flugbegleiters; ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19
Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als ...
- BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19