Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 5 - Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) | 12.02.2021 |
§ 186Adoptionssachen
§ 187Örtliche Zuständigkeit
§ 188Beteiligte
§ 189Fachliche Äußerung
§ 190(weggefallen)
§ 191Verfahrensbeistand
§ 192Anhörung der Beteiligten
§ 193Anhörung weiterer Personen
§ 194Anhörung des Jugendamts
§ 195Anhörung des Landesjugendamts
§ 196Unzulässigkeit der Verbindung
§ 196aZurückweisung des Antrags
§ 197Beschluss über die Annahme als Kind
§ 198Beschluss in weiteren Verfahren
§ 199Anwendung des Adoptionswirkungs-
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Rechtsprechung zu § 196a FamFG
2 Entscheidungen zu § 196a FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 12.12.2023 - 2 UF 33/23
Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich
- OLG Brandenburg, 03.01.2022 - 9 UF 206/21
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Adoption; Voraussetzungen ...