Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 5 - Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199) |
(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.
(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn
(5) 1Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. 2Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) | 12.02.2021 | |
31.03.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien | 19.03.2020 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
gesetzes
Rechtsprechung zu § 187 FamFG
36 Entscheidungen zu § 187 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 23.09.2019 - 9 AR 10/19
Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für eine Erwachsenenadoption
- OLG Karlsruhe, 22.01.2019 - 20 AR 17/18
Übergang vom Antrag auf Minderjährigenadoption zum Antrag auf ...
- OLG Frankfurt, 13.12.2010 - 1 UFH 18/10
Zum Anwendungsbereich des § 187 Abs. 4 FamFG
- OLG Nürnberg, 01.02.2016 - 7 AR 67/16
Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über ...
- OLG Bremen, 11.02.2016 - 4 AR 4/15
Keine Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes , wenn dasKind zur Zeit der Annahme ...
- BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption
- OLG Nürnberg, 01.02.2016 - 7 AR 78/16
Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über ...
- OLG Stuttgart, 23.11.2011 - 17 AR 9/11
Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht bei der Adoption eines Volljährigen ...
- OLG Köln, 30.08.2010 - 4 WF 144/10
Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für Erwachsenenadoptionen
- AG München, 29.01.2024 - 52722 F 11756/22
Eltern-Kind-Verhältnis, Kindeswohlprüfung, Adoptionsverfahren, Adoptionsrecht, ...
Querverweise
Auf § 187 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- § 6 (Zuständigkeit und Verfahren)