Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 5 - Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199) |
(1) 1In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt anzuhören, sofern der Anzunehmende oder Angenommene minderjährig ist. 2Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.
(2) 1Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in denen dieses angehört wurde oder eine fachliche Äußerung abgegeben hat, die Entscheidung mitzuteilen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
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Rechtsprechung zu § 194 FamFG
6 Entscheidungen zu § 194 FamFG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17
Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ...
- OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 6 WF 104/13
Beschwerdeberechtigung im familienrechtlichen Verfahren
- AG Celle, 14.02.2013 - 40a F 45169/11
- OLG Düsseldorf, 27.07.2012 - 1 UF 82/11
Vereinbarkeit einer Auslandsadoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen ...
- OLG Bamberg, 26.04.2017 - 2 UF 70/17
Erforderliche Einwilligung des biologischen Vaters bei einer Adoption
- OLG Hamm, 07.12.2016 - 13 UF 131/15
Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption des ...
Querverweise
Auf § 194 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Adoptionssachen
- § 195 (Anhörung des Landesjugendamts)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 50 (Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten)