Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 5 - Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199) |
(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.
(2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört werden.
(3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.
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Rechtsprechung zu § 192 FamFG
29 Entscheidungen zu § 192 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
Adoption: Ersetzung der Einwilligung des Vaters; Anhörung eines minderjährigen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 09.09.2021 - 2 UF 43/21
Ersetzung der Einwilligung des Vaters in Adoption seines Kindes
- OLG Hamburg, 09.09.2021 - 2 UF 43/21
- AG Hamburg-Bergedorf, 28.11.2022 - 415c F 15/19
Kindeswohldienlichkeit bei Minderjährigenadoption: Anhörung des Kindes ohne ...
- OLG Karlsruhe, 19.09.2023 - 18 WF 129/23
Verfahrenskostenhilfe: Kinder des Annehmenden als Beteiligte im ...
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 - 13 WF 48/25
Erfolgreiche Beschwerde wegen Anspruchs des Beschwerdeführers als Anzunehmender ...
- OLG Braunschweig, 02.03.2021 - 1 WF 24/21
Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung eines Verfahrenswertes; Besondere ...
- OLG Koblenz, 23.01.2025 - 13 UF 383/23
Anerkennung einer Auslandsadoption in Sierra Leone; Erfordernis der Annahme für ...
- BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die ...
- OLG Braundschweig, 02.03.2021 - 1 WF 24/21
Bestimmung des Verfahrenswerts bei einer Volljährigenadoption
- OLG Hamburg, 07.02.2025 - 2 WF 25/24
Adoptionsverfahren: förmliche Beteiligung von über den in § 188 FamFG genannten ...
Querverweise
Auf § 192 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Adoptionssachen
- § 193 (Anhörung weiterer Personen)