Grundbuchordnung

   5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115)   
   III. Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 - 115)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 112

Ist die neue Rangordnung (§ 102 Abs. 2, § 111) eingetragen, so tritt sie an die Stelle der bisherigen Rangordnung.

Querverweise

Auf § 112 GBO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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