Grundbuchordnung
5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115) |
III. Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 - 115) |
Zitiervorschläge
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1Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. 2Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Grundbuchamt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 96 GBO
3 Entscheidungen zu § 96 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 22.03.2019 - 8 W 142/18
Beschwerdeberechtigung des Grundbuchamtes hinsichtlich Verfahren der ...
- OLG Frankfurt, 29.09.2011 - 20 W 247/08
Grundbuch: Zuständigkeit für Anordnung eines Aufgebots und Pflegerbestellung
- OLG Frankfurt, 29.09.2011 - 20 W 247/09
Querverweise
Auf § 96 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Grundbuchblatt
- § 10