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Grundbuchordnung

   5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115)   
   III. Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 - 115)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GBO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GBO (https://dejure.org/gesetze/GBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GBO
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundbuchordnung (https://dejure.org/gesetze/GBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundbuchordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 95

(1) Wechselt im Laufe des Verfahrens die Person eines Berechtigten, so gilt der neue Berechtigte von dem Zeitpunkt ab, zu dem seine Person dem Grundbuchamt bekannt wird, als Beteiligter.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Laufe des Verfahrens ein neues Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht begründet wird, das von dem Verfahren berührt wird.

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Querverweise

Auf § 95 GBO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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