Grundbuchordnung
5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115) |
III. Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 - 115) |
Zitiervorschläge
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(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte:
a) | der zur Zeit der Eintragung des Vermerks (§ 91 Abs. 3) im Grundbuch eingetragene Eigentümer und, wenn das Grundstück mit einer Gesamthypothek, (-grundschuld, -rentenschuld) belastet ist, die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der anderen mit diesem Recht belasteten Grundstücke; | |
b) | Personen, für die in dem unter Buchstabe a bestimmten Zeitpunkt ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist; | |
c) | Personen, die ein Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Verfahren anmelden und auf Verlangen des Grundbuchamts oder eines Beteiligten glaubhaft machen. |
(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung nicht berührt wird.
Querverweise
Auf § 92 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Grundbuchblatt
- § 10
Redaktionelle Querverweise zu § 92 GBO:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 II