Grundbuchordnung

   5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115)   
   III. Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 - 115)   
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Textdarstellung

  

§ 94

(1) 1Das Grundbuchamt kann von Amts wegen Ermittlungen darüber anstellen, ob das Eigentum oder ein eingetragenes Recht dem als Berechtigten Eingetragenen oder einem anderen zusteht, und die hierzu geeigneten Beweise erheben. 2Inwieweit § 35 anzuwenden ist, entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen.

(2) Der ermittelte Berechtigte gilt vom Zeitpunkt seiner Feststellung an auch als Beteiligter.

(3) Bestehen Zweifel darüber, wer von mehreren Personen der Berechtigte ist, so gelten sämtliche Personen als Berechtigte.

Rechtsprechung zu § 94 GBO

Entscheidung zu § 94 GBO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 94 GBO verweisen folgende Vorschriften:

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