Grundgesetz
| VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82) |
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
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Rechtsprechung zu Art. 70 GG
2.215 Entscheidungen zu Art. 70 GG in unserer Datenbank:
- StGH Hessen, 15.07.2026 - P.St. 2898
Volksbegehren Verkehrswende in Hessen
- BGH, 29.09.2026 - VI ZR 402/24
Anfertigung von Pressefotos und deren Weitergabe an Zeitschriftenredaktionen zur ...
- OLG Köln, 20.07.2026 - 19 U 63/25
Rückzahlung von Spielverlusten eines Spielers aus der Teilnahme an ...
- OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 35/25
Online-Poker, Ansprüche bei Spielteilnahmen aus dem Ausland, ...
- OLG Köln, 10.07.2026 - 19 U 9/25
Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers und Verbrauchers aus der ...
- VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen ...
- BVerfG, 24.03.2026 - 2 BvL 3/18
Zweitveröffentlichungspflicht - Regelung zur Zweitveröffentlichungspflicht im ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 9 S 2056/16
Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Regelung zum Recht auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 9 S 2056/16
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 18.08.2020 - 4 C 113/19
Wohnraummietverhältnis: Zustimmung zur Mieterhöhung - Gesetz zur Mietenbegrenzung ...
- VerfGH Berlin, 25.06.2025 - VerfGH 43/22
Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Berlin autofrei" ist zulässig
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 70 GG:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 30