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Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b)   
Gliederung
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 3
Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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Rechtsprechung zu § 3 GKG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 GKG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            § 2 (Bedeutung des Wertes) (zu § 3 I)
Was ist das?

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