Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
3. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (§§ 336 - 339) |
(1) 1Im Anhang sind auch Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Genossenschaft angehörenden Mitglieder. 2Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Mitglieder sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen anzugeben, für welche am Jahresschluß alle Mitglieder zusammen aufzukommen haben.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
(3) 1An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite sind lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. 2Die Beträge dieser Forderungen können für jedes Organ in einer Summe zusammengefaßt werden.
(4) Kleinstgenossenschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der Bilanz angeben:
1. | die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten Angaben und | |
2. | die in den Absätzen 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 genannten Angaben. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 | |
10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 338 HGB
59 Entscheidungen zu § 338 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.01.1984 - II ZR 36/83
Umfang des Einsichtsrechts des stillen Gesellschafters
- LG Hamburg, 04.05.2017 - 330 O 110/15
Informationsrecht des treuhandvermittelt an einer Capital Verwaltung AG & Co. KG ...
- OLG Hamm, 16.06.1989 - 15 W 403/88
Prüfungsrecht eines Prüfungsverbandes; Befangenheitsfälle; Verbindung zwischen ...
- BGH, 03.11.1975 - II ZR 98/74
Voraussetzungen des Anspruchs auf Vorlage der Bilanzen einer Firma - Duldung der ...
- BFH, 03.07.1964 - VI 355/62 U
Auslegung des Begriffs des "Stillen Gesellschafter" im Gewerbesteuerrecht
- BGH, 11.07.1968 - II ZR 179/66
Unterbeteiligung an OHG-Anteil
- OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21
Wirksamkeit und Angemessenheit einer Vertragsstrafenregelung in einem Mietvertrag ...
- BFH, 21.02.1991 - IV R 35/89
Anerkennung typisch stiller Unterbeteiligungen naher Angehöriger am Anteil des ...
- BFH, 21.10.1992 - X R 99/88
Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht ...
- BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83
Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der ...
Querverweise
Auf § 338 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 75