Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15) |
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Hinweis der Redaktion:Bei der Auslegung dieser Bestimmung sind neben der amtlichen deutschen Überschrift auch die amtlichen Überschriften der übrigen Textfassungen zu beachten, z.B. der französischen (Effets sur les droits soumis à enregistrement), spanischen (Efectos sobre los derechos sometidos a registro) oder englischen (Effects on rights subject to registration) im Hinblick darauf, daß in einigen Mitgliedstaaten (so in Spanien für Immobilien) keine Eintragungspflicht, sondern lediglich eine Eintragungsfähigkeit besteht.
pflichtige Rechte § 12Gemeinschaftspatente und -marken § 13Benachteiligende Handlungen § 14Schutz des Dritterwerbers § 15Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
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Rechtsprechung zu § 11 InsVfVO a.F.
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