Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15) |
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
a) | "Insolvenzverfahren" die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gesamtverfahren. Diese Verfahren sind in Anhang A aufgeführt; | ||
b) | "Verwalter" jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. Diese Personen oder Stellen sind in Anhang C aufgeführt; | ||
c) | "Liquidationsverfahren" ein Insolvenzverfahren im Sinne von Buchstabe a), das zur Liquidation des Schuldnervermögens führt, und zwar auch dann, wenn dieses Verfahren durch einen Vergleich oder eine andere die Insolvenz des Schuldners beendende Maßnahme oder wegen unzureichender Masse beendet wird. Diese Verfahren sind in Anhang B aufgeführt; | ||
d) | "Gericht" das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen; | ||
e) | "Entscheidung", falls es sich um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Verwalters handelt, die Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eröffnung eines derartigen Verfahrens oder zur Bestellung eines Verwalters befugt ist; | ||
f) | "Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung" den Zeitpunkt, in dem die Eröffnungsentscheidung wirksam wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung endgültig ist; | ||
g) | "Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet", im Fall von | ||
- | körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist, | ||
- | Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, den Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird, | ||
- | Forderungen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat; | ||
h) | "Niederlassung" jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. |
Hinweis der Redaktion:Redaktionelle Korrektur des amtlich veröffentlichten Wortlauts unter Buchstabe g: "Mitgliedstaat" statt "Mitgliedstat".
pflichtige Rechte § 12Gemeinschaftspatente und -marken § 13Benachteiligende Handlungen § 14Schutz des Dritterwerbers § 15Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
Rechtsprechung zu § 2 InsVfVO a.F.
70 Entscheidungen zu § 2 InsVfVO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.2012 - IX ZB 178/11
Grenzüberschreitende Insolvenz: Voraussetzungen für die Eröffnung eines ...
Zum selben Verfahren:
- AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IE 5/10
Verbot der Tätigkeit als Notar bereits bei vorläufiger Amtsenthebung
- AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IE 5/10
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2011 - C-396/09
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Zum selben Verfahren:
- AG Bielefeld, 23.08.2011 - 43 IN 419/11
Internationale Zuständigkeit für den Eröffnungsantrag über das Insolvenzverfahren ...
- AG Bielefeld, 23.08.2011 - 43 IN 419/11
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Comité d'entreprise de Nortel Networks u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13
'Comité d''entreprise de Nortel Networks u.a.' - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13
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