Hier: InsVfVO in der bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000)
Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle

Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15)   
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Textdarstellung

  

§ 7
Eigentumsvorbehalt

(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

(2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Verkäufer einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.

Rechtsprechung zu § 7 InsVfVO a.F.

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Querverweise

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