Hier: InsVfVO in der bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000)
Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
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Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ InsVfVO a.F. (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
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(1) Unbeschadet des Artikels 5 ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, das für das betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.
(2) Absatz 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen gemäß den für das betreffende Zahlungssystem oder den betreffenden Finanzmarkt geltenden Rechtsvorschriften nicht entgegen.
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Definitionen
§ 3Internationale Zuständigkeit
§ 4Anwendbares Recht
§ 5Dingliche Rechte Dritte
§ 6Aufrechnung
§ 7Eigentumsvorbehalt
§ 8Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
§ 9Zahlungssysteme und Finanzmärkte
§ 10Arbeitsvertrag
§ 11Wirkung auf eintragungs-
pflichtige Rechte § 12Gemeinschaftspatente und -marken § 13Benachteiligende Handlungen § 14Schutz des Dritterwerbers § 15Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
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pflichtige Rechte § 12Gemeinschaftspatente und -marken § 13Benachteiligende Handlungen § 14Schutz des Dritterwerbers § 15Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten