Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15) |
(1) Unbeschadet des Artikels 5 ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, das für das betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.
(2) Absatz 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen gemäß den für das betreffende Zahlungssystem oder den betreffenden Finanzmarkt geltenden Rechtsvorschriften nicht entgegen.
pflichtige Rechte § 12Gemeinschaftspatente und -marken § 13Benachteiligende Handlungen § 14Schutz des Dritterwerbers § 15Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
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