Hier: InsVfVO in der bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000)
Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Zur neuen Fassung (Verordnung [EU] 2015/848) · Entsprechungstabelle
Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 15) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ InsVfVO a.F. (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO_a.F./__paste_norm__.html)
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Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt
- | über einen unbeweglichen Gegenstand, | |
- | über ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder | |
- | über Wertpapiere, deren Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register Voraussetzung für ihre Existenz ist, |
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung dem Recht des Staates, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand belegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Definitionen
§ 3Internationale Zuständigkeit
§ 4Anwendbares Recht
§ 5Dingliche Rechte Dritte
§ 6Aufrechnung
§ 7Eigentumsvorbehalt
§ 8Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
§ 9Zahlungssysteme und Finanzmärkte
§ 10Arbeitsvertrag
§ 11Wirkung auf eintragungs-
pflichtige Rechte § 12Gemeinschaftspatente und -marken § 13Benachteiligende Handlungen § 14Schutz des Dritterwerbers § 15Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
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pflichtige Rechte § 12Gemeinschaftspatente und -marken § 13Benachteiligende Handlungen § 14Schutz des Dritterwerbers § 15Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
Rechtsprechung zu § 14 InsVfVO a.F.
Entscheidung zu § 14 InsVfVO a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 31.05.2011 - 4 TaBV 153/10
Einigungsstelle - Insolvenz Sozialplan - Spruchanfechtung durch Gesamtbetriebsrat