Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 43 - 53)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB II
__paste_bez____paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 46
Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch

(1) 1Untersuchungsgefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untersuchungsgefangener nur von Frauen vorgenommen werden; dies gilt nicht für das Absuchen der Untersuchungsgefangenen mit technischen Mitteln oder mit sonstigen Hilfsmitteln. 3Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) 1Nur auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters oder bei Gefahr im Verzug ist es im Einzelfall zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie darf bei männlichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. 3Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass Untersuchungsgefangene bei der Aufnahme, nach Besuchen und nach jeder Abwesenheit von der Justizvollzugsanstalt nach Absatz 2 durchsucht werden können.

(4) 1Untersuchungsgefangene können Suchtmittelkontrollen unterzogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie Suchtmittel besitzen oder konsumieren. 2Eine Suchtmittelkontrolle kann auch allgemein angeordnet werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Gesundheitsvorsorge geboten ist. 3Die ergriffenen Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. 4Bei Untersuchungsgefangenen, die die Mitwirkung an der Durchführung der Kontrolle verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht