Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 43 - 53)   
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Textdarstellung

  

§ 48
Einzelhaft

(1) Die unausgesetzte Absonderung Untersuchungsgefangener (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person der oder des Untersuchungsgefangenen liegen, unerlässlich ist.

(2) 1Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass Untersuchungsgefangene am Gottesdienst oder am gemeinschaftlichen Aufenthalt im Freien teilnehmen.

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