Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 43 - 53) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
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(1) Die unausgesetzte Absonderung Untersuchungsgefangener (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person der oder des Untersuchungsgefangenen liegen, unerlässlich ist.
(2) 1Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass Untersuchungsgefangene am Gottesdienst oder am gemeinschaftlichen Aufenthalt im Freien teilnehmen.
§ 43Grundsatz
§ 44Verhaltens-
vorschriften § 45Persönlicher Gewahrsam und Eigengeld § 46Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 47Besondere Sicherungsmaßnahmen § 48Einzelhaft § 49Fesselung und Fixierung § 50Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 51Festnahmerecht § 52Ärztliche Überwachung § 53Ersatz von Aufwendungen
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vorschriften § 45Persönlicher Gewahrsam und Eigengeld § 46Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 47Besondere Sicherungsmaßnahmen § 48Einzelhaft § 49Fesselung und Fixierung § 50Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 51Festnahmerecht § 52Ärztliche Überwachung § 53Ersatz von Aufwendungen