Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 43 - 53) |
(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Justizvollzugsanstalt die Maßnahmen vorläufig anordnen. 3Die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.
(2) 1Werden Untersuchungsgefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, ist vor der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen die Ärztin oder der Arzt zu hören. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
vorschriften § 45Persönlicher Gewahrsam und Eigengeld § 46Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 47Besondere Sicherungsmaßnahmen § 48Einzelhaft § 49Fesselung und Fixierung § 50Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 51Festnahmerecht § 52Ärztliche Überwachung § 53Ersatz von Aufwendungen
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