Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 43 - 53) |
(1) 1Untersuchungsgefangene sind verpflichtet, der Justizvollzugsanstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener verursacht haben. 2Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Wiedereingliederung der oder des Untersuchungsgefangenen behindert würde. 2Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
vorschriften § 45Persönlicher Gewahrsam und Eigengeld § 46Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 47Besondere Sicherungsmaßnahmen § 48Einzelhaft § 49Fesselung und Fixierung § 50Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 51Festnahmerecht § 52Ärztliche Überwachung § 53Ersatz von Aufwendungen
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