Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 19 - 28)   
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Textdarstellung

  

§ 20
Verbot von Besuchen

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,

1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet würde,
2. bei Besuchern, die nicht Angehörige der oder des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangene oder den Gefangenen haben oder die Eingliederung behindern würden.

Rechtsprechung zu § 20 JVollzGB III

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