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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 19 - 28)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 20
Verbot von Besuchen

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,

1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet würde,
2. bei Besuchern, die nicht Angehörige der oder des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangene oder den Gefangenen haben oder die Eingliederung behindern würden.

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Rechtsprechung zu § 20 JVollzGB III

Entscheidung zu § 20 JVollzGB III in unserer Datenbank:

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